142 Abs. 2 Satz 1 StPO kann die Polizei beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen. Damit ist die Polizei grundsätzlich auf die Einvernahme dieser Personenkategorie beschränkt und kann – mit Ausnahme der hier nicht weiter interessierenden delegierten Einvernahme (Art. 180 Abs. 2 StPO) – keine Einvernahme unter strafbewehrter Wahrheits- und Aussagepflicht durchführen (KERNER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 179 N 1). Somit vernimmt die Polizei in den von ihr originär nach Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO durchzuführenden Vernehmungen