141 N 79, auch zum Folgenden). Dementsprechend sei auch in Fällen, in denen weder die StPO noch ein anderes Gesetz ausdrücklich ein absolutes Beweisverbot anordne, zwingend eine Unverwertbarkeit bei Verletzung von Gültigkeitsvorschriften anzunehmen, die als Schutzvorschriften gleichrangig mit denjenigen Gültigkeitsvorschriften seien, die vom Gesetzgeber ausdrücklich mit einem absoluten Verwertungsverbot flankiert worden seien. Gemäss Art. 142 Abs. 2 Satz 1 StPO kann die Polizei beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen.