2 keit führen (vgl. etwa Art. 158 StPO [Einvernahme der beschuldigten Person] und Art. 177 StPO [Einvernahme eines Zeugen/einer Zeugin], jeweils i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Verletzung weiterer Belehrungspflichten können zu einem relativen Beweisverwertungsverbot führen, sofern zwischen Verfahrensverstoss und Beweiserlangung ein strafprozessualer „Pflichtwidrigkeitszusammenhang“ besteht (GODENZI, a.a.O., Art. 143 N 27 und Art. 158 N 16).