Die Belehrung über die Rechte und Pflichten hat so zu erfolgen, dass die einzuvernehmende Person die Bedeutung und Tragweite ihres Inhalts zumindest im Kern sprachlich und intellektuell versteht. Nur wer seine Rechte kennt, kann von seiner Freiheit Gebrauch machen und sie selbstbestimmt beanspruchen (GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 143 N 26; vgl. zum Ganzen auch BK 12 140 vom 17. August 2012). Angesichts der engen Beziehung, welche zwischen der Kenntnis eines Rechts und der Möglichkeit zu seiner Ausübung besteht, kommt Art. 143 Abs. 1 lit.