3. 3.1 Zu Beginn der Einvernahme ist die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Personalien zu befragen, über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, zu informieren und umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren (Art. 143 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die Belehrung über die Rechte und Pflichten hat so zu erfolgen, dass die einzuvernehmende Person die Bedeutung und Tragweite ihres Inhalts zumindest im Kern sprachlich und intellektuell versteht.