Streitig ist also, ob die Beschwerdeführerin rechtsgenüglich über ihr Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt worden ist, d.h. dergestalt, dass sie in der Lage gewesen ist, sich sachgerecht für oder wider eine Aussage zu entscheiden, verneinendenfalls, ob die Aussagen im Verfahren gegen ihren Ehemann verwertbar sind oder nicht. Die Beschwerdeführerin ist demnach durch die behauptete ungenügende Belehrung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und beschwert und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 49 und 103).