Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im Rahmen ihrer Einvernahme als Auskunftsperson ungenügend aufgeklärt worden, weshalb sie die Folgen einer Aussage nicht habe abschätzen können. Streitig ist also, ob die Beschwerdeführerin rechtsgenüglich über ihr Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt worden ist, d.h. dergestalt, dass sie in der Lage gewesen ist, sich sachgerecht für oder wider eine Aussage zu entscheiden, verneinendenfalls, ob die Aussagen im Verfahren gegen ihren Ehemann verwertbar sind oder nicht.