382 Abs. 1 StPO). Werden andere Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im Rahmen ihrer Einvernahme als Auskunftsperson ungenügend aufgeklärt worden, weshalb sie die Folgen einer Aussage nicht habe abschätzen können.