1. Aufgrund eines Hinweises, wonach A. von ihrem Ehemann sexuell missbraucht werde, lud die Kantonspolizei Bern A. zur Einvernahme auf die Polizeiwache X. ein. Nach erfolgter Einvernahme vom 25. Juli 2012 erhob A. am 26. und 27. Juli 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Darin machte sie eine ungenügende Belehrung geltend und beantragte sinngemäss ein „Aus- den-Akten-Weisen“ des Einvernahmeprotokolls. Das Polizeikommando nahm am 4. September 2012 zur Beschwerde Stellung und A. replizierte am 24. September 2012.