{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2012-11-29", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2012-202_2012-11-29.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2012_202_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77804f930890a323f309886f4a3db6b3a75056a7ee05802fcb6a430c9cbef00052396f4ec90b5dd5548cac35b579095debf?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77804f930890a323f309886f4a3db6b3a75056a7ee05802fcb6a430c9cbef00052396f4ec90b5dd5548cac35b579095debf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2012_202", "Checksum": "5630c33606a2164653a47accfe8d450d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2012 202"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 29.11.2012 BK 2012 202"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 29.11.2012 BK 2012 202"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertbatkeit des Einvernahmeprotokolls (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:44:44", "Checksum": "d79527e3ca0a3469d2bfe4dd318d5e1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 29.11.2012 BK 2012 202\nRegeste:\nVerwertbatkeit des Einvernahmeprotokolls (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 2012 202\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\n\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 29. November 2012\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nA.\nBeschwerdeführerin\n\nPolizeikommando des Kantons Bern\nBeschwerdegegnerin\n\nBeschwerde gegen Verfahrenshandlungen der Kantonspolizei Bern anlässlich einer Einvernahme (Belehrung)\n\nRegeste\nDie Belehrung über die Rechte und Pflichten einer einzuvernehmenden Person hat so zu\nerfolgen, dass diese die Bedeutung und Tragweite ihres Inhalts zumindest im Kern sprachlich und intellektuell versteht. Auskunftspersonen im Sinn von Art. 179 StPO sind in analoger\nAnwendung von Art. 180 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 178 lit. b-g StPO sinngemäss nach den Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person einzuvernehmen. Die Polizei\nhat demzufolge die Auskunftsperson insbesondere darauf hinzuweisen, welche Straftaten\nGegenstand des Verfahrens bilden, gegen wen sich die Ermittlungen richten und dass sie\ndie Aussage und Mitwirkung verweigern kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind\ngemäss Art. 158 Abs. 2 StPO im Sinn von Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar.\n\nDie Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Protokoll vom 25. Juli 2012 ist aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem\nVerschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO).\n[...]\n\n1\nBegründung:\n\n1. Aufgrund eines Hinweises, wonach A. von ihrem Ehemann sexuell missbraucht werde,\nlud die Kantonspolizei Bern A. zur Einvernahme auf die Polizeiwache X. ein. Nach erfolgter Einvernahme vom 25. Juli 2012 erhob A. am 26. und 27. Juli 2012 Beschwerde\nbei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Darin\nmachte sie eine ungenügende Belehrung geltend und beantragte sinngemäss ein „Aus-\nden-Akten-Weisen“ des Einvernahmeprotokolls. Das Polizeikommando nahm am\n4. September 2012 zur Beschwerde Stellung und A. replizierte am 24. September 2012.\n\n2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs.\n1 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts\ndes Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 lit. c StPO i.V.m. Art. 23 lit. a EG ZSJ i.V.m.\nArt. 29 Abs. 2 lit. a OrR OG. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der\nAufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen\n(Art. 382 Abs. 1 StPO). Werden andere Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im Rahmen ihrer Einvernahme als Auskunftsperson ungenügend aufgeklärt\nworden, weshalb sie die Folgen einer Aussage nicht habe abschätzen können. Streitig\nist also, ob die Beschwerdeführerin rechtsgenüglich über ihr Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt worden ist, d.h. dergestalt, dass sie in der Lage gewesen ist, sich sachgerecht für oder wider eine Aussage zu entscheiden, verneinendenfalls, ob die Aussagen im Verfahren gegen ihren Ehemann verwertbar sind oder nicht. Die Beschwerdeführerin ist demnach durch die behauptete ungenügende Belehrung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und beschwert und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,\nZürich/St. Gallen 2011, N 49 und 103). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht,\nweshalb auf sie einzutreten ist.\n3.\n3.1 Zu Beginn der Einvernahme ist die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen\nSprache über ihre Personalien zu befragen, über den Gegenstand des Strafverfahrens\nund die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, zu informieren und umfassend über\nihre Rechte und Pflichten zu belehren (Art. 143 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die Belehrung über\ndie Rechte und Pflichten hat so zu erfolgen, dass die einzuvernehmende Person die Bedeutung und Tragweite ihres Inhalts zumindest im Kern sprachlich und intellektuell versteht. Nur wer seine Rechte kennt, kann von seiner Freiheit Gebrauch machen und sie\nselbstbestimmt beanspruchen (GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 143 N 26; vgl. zum Ganzen auch BK 12 140 vom\n17. August 2012). Angesichts der engen Beziehung, welche zwischen der Kenntnis eines Rechts und der Möglichkeit zu seiner Ausübung besteht, kommt Art. 143 Abs. 1 lit. c\nStPO der Charakter einer Gültigkeitsvorschrift zu (GODENZI, a.a.O., Art. 143 N 27, auch\nzum Folgenden). Verstösse gegen die bei Einvernahmen bestehenden Belehrungspflichten können dabei unterschiedliche Rechtsfolgen zeitigen. So kann die Missachtung eines gesetzlich normierten Mindestumfangs der Belehrung zur absoluten Unverwertbar-\n\n"}