Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, der Privatklägerschaft den Strafbefehl gegen A. zu eröffnen. Dass die Privatklägerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Kenntnis vom Strafbefehl erhalten hat, ist ohne Belang, weil dies keine rechtsgültige Eröffnung nach Art. 353 Abs. 3 StPO ist. [...] 3