Dieser Nichteintretensentscheid ist sodann der Beschwerde zugänglich. Die Beschwerdekammer ist sich darüber im Klaren, dass das prozessual korrekte Vorgehen – gerade bei nicht anwaltlich verbeiständeter Privatklägerschaft – Aufwand in Form von unzulässigen Einsprachen generieren kann. Es steht jedoch der Staatsanwaltschaft frei, bei der Eröffnung des Strafbefehls an die Privatklägerschaft ein Formular beizulegen, welches in standardisierter Form Hinweise zur Rechtslage in Bezug auf die Einsprachemöglichkeiten der Privatklägerschaft enthält. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen.