Ein solcher Entscheid ist nicht gewährleistet, wenn vorgängig der Zustellung eines Strafbefehls ohne förmlichen Erlass eines Entscheides über die Zulässigkeit einer Einsprache befunden wird. Dieser Entscheid ist erst – und zwar in der von Art. 80 Abs. 2 StPO vorgesehenen Form – zu fällen, wenn effektiv seitens der Privatklägerschaft Einsprache gemacht wird. Wenn die Staatsanwaltschaft der Meinung ist, dass die Einsprachelegitimation fehlt, tritt sie auf die Einsprache nicht ein. Dieser Nichteintretensentscheid ist sodann der Beschwerde zugänglich.