Wenn diese keine Einsprache erhebt, ist der Strafbefehl nach Meinung der Staatsanwaltschaft rechtskräftig und er wird der Privatklägerschaft nur zur Kenntnisnahme zugestellt. Dieses Prozedere ist nicht zulässig. Damit wird das Recht der Privatklägerschaft, einen anfechtbaren Entscheid zu erhalten zur Frage, ob ein schutzwürdiges Einspracherecht besteht, beschnitten. Ein solcher Entscheid ist nicht gewährleistet, wenn vorgängig der Zustellung eines Strafbefehls ohne förmlichen Erlass eines Entscheides über die Zulässigkeit einer Einsprache befunden wird.