Im Schreiben vom 24. Mai 2012 an die privatklägerische Anwältin hielt Staatsanwalt S. fest, dass ihr der Strafbefehl nach konstanter Praxis erst nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt werde. Daraus ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft vorweg die Einsprachelegitimation prüft, dass sie aber im Fall des Verneinens keinen förmlichen Entscheid fällt. Vielmehr eröffnet sie in diesem Fall den Strafbefehl nur der beschuldigten Person. Wenn diese keine Einsprache erhebt, ist der Strafbefehl nach Meinung der Staatsanwaltschaft rechtskräftig und er wird der Privatklägerschaft nur zur Kenntnisnahme zugestellt.