Die Einsprachelegitimation ist weiter auch dann gegeben, wenn die Privatklägerschaft mit Kosten belastet wurde, wenn sie von Massnahmen nach Art. 66 ff. StGB tangiert ist oder wenn von der Anerkennung der Zivilansprüche nicht Vormerk gemacht wurde (vgl. hiezu auch MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Schulthess 2012, S. 584 ff.). Diese Rechtslage hat nun aber auch zur Folge, dass der Privatklägerschaft der Strafbefehl in jedem Fall zu eröffnen ist und zwar – wie sich aus Art. 353 Abs. 3 StPO ergibt – gleichzeitig mit der Eröffnung an die beschuldigte Person.