3. Dem kann die Beschwerdekammer ohne weiteres beipflichten. Es ist denn auch offensichtlich, dass die Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung eines Strafbefehls hat, wenn z.B. ein Schuldspruch statt auf Körperverletzung auf Tätlichkeiten lautet, weil der Privatklägerschaft durch die rechtliche Qualifikation der Tat ein Nachteil in zivilrechtlicher Hinsicht droht. Die Einsprachelegitimation ist weiter auch dann gegeben, wenn die Privatklägerschaft mit Kosten belastet wurde, wenn sie von Massnahmen nach Art. 66 ff.