2 Betroffene“ fallen, auch wenn kein generelles Einspracherecht besteht (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 354 N. 9). Gestützt darauf kann nach h. M. das rechtliche Interesse der Privatklägerschaft durch den Strafbefehl betroffen sein, auch wenn dies anlässlich der parlamentarischen Beratungen in den ständerätlichen Debatten nicht in Betracht gezogen worden ist.