SCHMID ist der Meinung, dass ein Strafbefehl auch der Privatklägerschaft zuzustellen und ihr ein Einspracherecht einzuräumen sei, soweit sie im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls habe (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordung, Praxiskommentar, 2009, Art. 354 N. 6). SCHWARZENEGGER stimmt der Auffassung von SCHMID zu und macht die Einsprachebefugnis ebenfalls davon abhängig, ob ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls bestehe (SCHWARZENEGGER, Kommentar