Zudem erfolge im Strafbefehl nie ein Freispruch, sodass die Privatklägerschaft auch so gesehen gar kein Interesse an einer Einsprache haben könne. Darum schliesse sich der Bundesrat der Fassung der Kommission an (Votum Bundesrat Blocher, Amtliches Bulletin 2006 N. 1050). In der Folge stimmte der Ständerat dem Antrag der Kommission zu. Schliesslich trat die StPO ohne die Einspracheberechtigung der Privatklägerschaft im Strafbefehlsverfahren in Kraft.