Sie beantragte unter anderem, dass auf das Recht der Privatklägerschaft gegen einen Strafbefehl Einsprache zu erheben (Art. 358 Abs. 1 lit. b E StPO), verzichtet werden soll. Der Bundesrat argumentierte in der Detailberatung sinngemäss, dass eine Einsprachebefugnis nicht gerechtfertigt sei, weil in Strafbefehlen nicht über Zivilforderungen entschieden, sondern nur deren Anerkennung vorgemerkt wird. Zudem erfolge im Strafbefehl nie ein Freispruch, sodass die Privatklägerschaft auch so gesehen gar kein Interesse an einer Einsprache haben könne.