Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dieser Frage Folgendes ausgeführt: Kernpunkt der Beschwerde bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Privatklägerin eine Einsprachebefugnis gegen den Strafbefehl und folglich einen Anspruch auf die Zustellung des Strafbefehls hat. Es stellt sich daher zunächst die Frage eines generellen Einspracherechts. Der StPO-Entwurf des Bundesrates sah noch vor, dass auch die Privatklägerschaft Einsprache gegen den Strafbefehl erheben könne.