2. Festzustellen ist vorweg, dass sich die Parteien darin einig sind, dass zwar in den parlamentarischen Beratungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung eine besondere Einsprachebefugnis der Privatklägerschaft gestrichen wurde, dass aber nach der Lehre in Fällen, wo die Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse hat, dennoch ein Einspracherecht besteht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dieser Frage Folgendes ausgeführt: Kernpunkt der Beschwerde bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Privatklägerin eine Einsprachebefugnis gegen den Strafbefehl und folglich einen Anspruch auf die Zustellung des Strafbefehls hat.