Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 19. Juni 2012 Stellung mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Antrag auf Nichteintreten wurde kurz zusammengefasst damit begründet, dass die Privatklägerin nicht legitimiert sei zur Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Beschwerdeführerin replizierte am 13. Juli 2012.