Inwiefern dies vorliegend der Fall sein könnte, werde in der Eingabe vom 22. Mai 2012 in keiner Art und Weise dargetan. In der Folge erhob die Straf- und Zivilklägerin am 6. Juni 2012 Beschwerde, in welcher sie verlangte, dass ihr der Strafbefehl rechtmässig zu eröffnen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 19. Juni 2012 Stellung mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.