1. Im Strafverfahren gegen A. wegen häuslicher Gewalt (einfache Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung) erliess Staatsanwalt S. von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 9. Mai 2012 einen Strafbefehl. Am 22. Mai 2012 erkundigte sich Fürsprecherin X. als amtliche Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin telefonisch nach dem Stand des Verfahrens. Dabei erfuhr sie, dass gegen A. ein Strafbefehl ergangen sei und dass dieser der Privatklägerschaft erst nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt werde. Daraufhin ersuchte Fürsprecherin X. gleichentags schriftlich um Eröffnung des Strafbefehls.