Regeste Die Privatklägerschaft kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat. Dieses Einspracherecht steht ihr zu, obwohl es in den parlamentarischen Beratungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung gestrichen worden ist. Der Privatklägerschaft ist der Strafbefehl deshalb in jedem Fall zu eröffnen, und zwar – wie sich aus Art. 353 Abs. 3 StPO ergibt – gleichzeitig mit der Eröffnung an die beschuldigte Person. Begründung: