{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2012-08-15", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2012-150_2012-08-15.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2012_150_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b9ced24cdf14272fa548621bb8b3ae21b5544c0f4a679d8eb144286fd5c9be8e9ebcc9be1023e0b5e45a29a384d05cd8?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b9ced24cdf14272fa548621bb8b3ae21b5544c0f4a679d8eb144286fd5c9be8e9ebcc9be1023e0b5e45a29a384d05cd8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2012_150", "Checksum": "7f1eae01f3bbb055206c83757c4c3532"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2012 150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 15.08.2012 BK 2012 150"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 15.08.2012 BK 2012 150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eröffnung Strafbefehl an Privatklägerschaft (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:45:42", "Checksum": "bb2c89a65baa938e69cbda8bc9e6234a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 15.08.2012 BK 2012 150\nRegeste:\nEröffnung Strafbefehl an Privatklägerschaft (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 2012 150\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\n\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 15. August 2012\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nBeschuldigter\n\nB.\namtlich vertreten durch Fürsprecherin X.\nStraf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin\n\nwegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung / Mitteilung der Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 24. Mai 2012\n\nRegeste\nDie Privatklägerschaft kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben, wenn sie ein\nrechtlich geschütztes Interesse daran hat. Dieses Einspracherecht steht ihr zu, obwohl es in\nden parlamentarischen Beratungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung gestrichen\nworden ist. Der Privatklägerschaft ist der Strafbefehl deshalb in jedem Fall zu eröffnen, und\nzwar – wie sich aus Art. 353 Abs. 3 StPO ergibt – gleichzeitig mit der Eröffnung an die beschuldigte Person.\n\nBegründung:\n\n1. Im Strafverfahren gegen A. wegen häuslicher Gewalt (einfache Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung) erliess Staatsanwalt S. von der Regionalen Staatsanwaltschaft\nBerner Jura-Seeland am 9. Mai 2012 einen Strafbefehl. Am 22. Mai 2012 erkundigte\nsich Fürsprecherin X. als amtliche Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin telefonisch\nnach dem Stand des Verfahrens. Dabei erfuhr sie, dass gegen A. ein Strafbefehl ergangen sei und dass dieser der Privatklägerschaft erst nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt werde. Daraufhin ersuchte Fürsprecherin X. gleichentags schriftlich um Eröffnung\ndes Strafbefehls. Im Antwortschreiben vom 24. Mai 2012 teilte Staatsanwalt S. kurz zu-\n1\nsammengefasst mit, der Privatklägerschaft werde der Strafbefehl nach konstanter Praxis\nerst nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt, weil sie nur in Spezialfällen einspracheberechtigt sei. Inwiefern dies vorliegend der Fall sein könnte, werde in der Eingabe vom\n22. Mai 2012 in keiner Art und Weise dargetan. In der Folge erhob die Straf- und Zivilklägerin am 6. Juni 2012 Beschwerde, in welcher sie verlangte, dass ihr der Strafbefehl\nrechtmässig zu eröffnen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 19. Juni 2012 Stellung mit dem Antrag, auf die Beschwerde\nsei nicht einzutreten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Antrag auf Nichteintreten wurde kurz zusammengefasst damit\nbegründet, dass die Privatklägerin nicht legitimiert sei zur Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Beschwerdeführerin replizierte am 13. Juli 2012.\n\n"}