BK 2012 150 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel Gerichtsschreiberin Beldi vom 15. August 2012 in der Strafsache gegen A. Beschuldigter B. amtlich vertreten durch Fürsprecherin X. Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung / Mitteilung der Staatsan- waltschaft im Schreiben vom 24. Mai 2012 Regeste Die Privatklägerschaft kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat. Dieses Einspracherecht steht ihr zu, obwohl es in den parlamentarischen Beratungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung gestrichen worden ist. Der Privatklägerschaft ist der Strafbefehl deshalb in jedem Fall zu eröffnen, und zwar – wie sich aus Art. 353 Abs. 3 StPO ergibt – gleichzeitig mit der Eröffnung an die be- schuldigte Person. Begründung: 1. Im Strafverfahren gegen A. wegen häuslicher Gewalt (einfache Körperverletzung, Dro- hung und Beschimpfung) erliess Staatsanwalt S. von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 9. Mai 2012 einen Strafbefehl. Am 22. Mai 2012 erkundigte sich Fürsprecherin X. als amtliche Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin telefonisch nach dem Stand des Verfahrens. Dabei erfuhr sie, dass gegen A. ein Strafbefehl ergan- gen sei und dass dieser der Privatklägerschaft erst nach Eintritt der Rechtskraft zuge- stellt werde. Daraufhin ersuchte Fürsprecherin X. gleichentags schriftlich um Eröffnung des Strafbefehls. Im Antwortschreiben vom 24. Mai 2012 teilte Staatsanwalt S. kurz zu- 1 sammengefasst mit, der Privatklägerschaft werde der Strafbefehl nach konstanter Praxis erst nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt, weil sie nur in Spezialfällen einsprachebe- rechtigt sei. Inwiefern dies vorliegend der Fall sein könnte, werde in der Eingabe vom 22. Mai 2012 in keiner Art und Weise dargetan. In der Folge erhob die Straf- und Zivil- klägerin am 6. Juni 2012 Beschwerde, in welcher sie verlangte, dass ihr der Strafbefehl rechtmässig zu eröffnen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die General- staatsanwaltschaft nahm am 19. Juni 2012 Stellung mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerde- führerin aufzuerlegen. Der Antrag auf Nichteintreten wurde kurz zusammengefasst damit begründet, dass die Privatklägerin nicht legitimiert sei zur Einsprache gegen den Straf- befehl. Die Beschwerdeführerin replizierte am 13. Juli 2012. 2. Festzustellen ist vorweg, dass sich die Parteien darin einig sind, dass zwar in den par- lamentarischen Beratungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung eine besondere Einsprachebefugnis der Privatklägerschaft gestrichen wurde, dass aber nach der Lehre in Fällen, wo die Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse hat, dennoch ein Einspracherecht besteht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dieser Frage Folgendes ausgeführt: Kernpunkt der Beschwerde bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Privatkläge- rin eine Einsprachebefugnis gegen den Strafbefehl und folglich einen Anspruch auf die Zustellung des Strafbefehls hat. Es stellt sich daher zunächst die Frage eines generellen Einspracherechts. Der StPO-Entwurf des Bundesrates sah noch vor, dass auch die Pri- vatklägerschaft Einsprache gegen den Strafbefehl erheben könne. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats sprach sich für eine gewisse Änderungen der StPO zur Verbesserung der Effizienz des Strafbefehlsverfahrens aus (vgl. Medienmittlung vom 13. September 2006, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Strafprozessord- nung: Prüfung umstrittener Punkte, unter besucht am 13. Juni 2012). Sie beantragte unter anderem, dass auf das Recht der Privatklägerschaft gegen einen Strafbefehl Einsprache zu erheben (Art. 358 Abs. 1 lit. b E StPO), verzichtet werden soll. Der Bundesrat argu- mentierte in der Detailberatung sinngemäss, dass eine Einsprachebefugnis nicht ge- rechtfertigt sei, weil in Strafbefehlen nicht über Zivilforderungen entschieden, sondern nur deren Anerkennung vorgemerkt wird. Zudem erfolge im Strafbefehl nie ein Frei- spruch, sodass die Privatklägerschaft auch so gesehen gar kein Interesse an einer Ein- sprache haben könne. Darum schliesse sich der Bundesrat der Fassung der Kommissi- on an (Votum Bundesrat Blocher, Amtliches Bulletin 2006 N. 1050). In der Folge stimmte der Ständerat dem Antrag der Kommission zu. Schliesslich trat die StPO ohne die Ein- spracheberechtigung der Privatklägerschaft im Strafbefehlsverfahren in Kraft. SCHMID ist der Meinung, dass ein Strafbefehl auch der Privatklägerschaft zuzustellen und ihr ein Einspracherecht einzuräumen sei, soweit sie im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls habe (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordung, Praxiskommentar, 2009, Art. 354 N. 6). SCHWARZENEGGER stimmt der Auffassung von SCHMID zu und macht die Einspra- chebefugnis ebenfalls davon abhängig, ob ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls bestehe (SCHWARZENEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2011, Art. 354 N. 5). Nach RIKLIN kann in Sonderfällen die Privatklägerschaft unter „weitere 2 Betroffene“ fallen, auch wenn kein generelles Einspracherecht besteht (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 354 N. 9). Gestützt darauf kann nach h. M. das rechtliche Interesse der Privatklägerschaft durch den Straf- befehl betroffen sein, auch wenn dies anlässlich der parlamentarischen Beratungen in den ständerätlichen Debatten nicht in Betracht gezogen worden ist. 3. Dem kann die Beschwerdekammer ohne weiteres beipflichten. Es ist denn auch offen- sichtlich, dass die Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfech- tung eines Strafbefehls hat, wenn z.B. ein Schuldspruch statt auf Körperverletzung auf Tätlichkeiten lautet, weil der Privatklägerschaft durch die rechtliche Qualifikation der Tat ein Nachteil in zivilrechtlicher Hinsicht droht. Die Einsprachelegitimation ist weiter auch dann gegeben, wenn die Privatklägerschaft mit Kosten belastet wurde, wenn sie von Massnahmen nach Art. 66 ff. StGB tangiert ist oder wenn von der Anerkennung der Zi- vilansprüche nicht Vormerk gemacht wurde (vgl. hiezu auch MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Schulthess 2012, S. 584 ff.). Diese Rechtslage hat nun aber auch zur Folge, dass der Privatklägerschaft der Strafbefehl in jedem Fall zu eröffnen ist und zwar – wie sich aus Art. 353 Abs. 3 StPO ergibt – gleichzeitig mit der Eröffnung an die beschuldigte Person. Das ist nach der derzeitigen Praxis der Staatsanwaltschaft nicht der Fall. Im Schreiben vom 24. Mai 2012 an die privatklägerische Anwältin hielt Staatsanwalt S. fest, dass ihr der Strafbefehl nach konstanter Praxis erst nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt werde. Daraus ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft vorweg die Einsprachelegitimation prüft, dass sie aber im Fall des Verneinens keinen förmlichen Entscheid fällt. Vielmehr eröffnet sie in diesem Fall den Strafbefehl nur der beschuldigten Person. Wenn diese keine Einsprache erhebt, ist der Strafbefehl nach Meinung der Staatsanwaltschaft rechtskräftig und er wird der Privatklägerschaft nur zur Kenntnisnahme zugestellt. Dieses Prozedere ist nicht zuläs- sig. Damit wird das Recht der Privatklägerschaft, einen anfechtbaren Entscheid zu erhal- ten zur Frage, ob ein schutzwürdiges Einspracherecht besteht, beschnitten. Ein solcher Entscheid ist nicht gewährleistet, wenn vorgängig der Zustellung eines Strafbefehls ohne förmlichen Erlass eines Entscheides über die Zulässigkeit einer Einsprache befunden wird. Dieser Entscheid ist erst – und zwar in der von Art. 80 Abs. 2 StPO vorgesehenen Form – zu fällen, wenn effektiv seitens der Privatklägerschaft Einsprache gemacht wird. Wenn die Staatsanwaltschaft der Meinung ist, dass die Einsprachelegitimation fehlt, tritt sie auf die Einsprache nicht ein. Dieser Nichteintretensentscheid ist sodann der Be- schwerde zugänglich. Die Beschwerdekammer ist sich darüber im Klaren, dass das pro- zessual korrekte Vorgehen – gerade bei nicht anwaltlich verbeiständeter Privatkläger- schaft – Aufwand in Form von unzulässigen Einsprachen generieren kann. Es steht je- doch der Staatsanwaltschaft frei, bei der Eröffnung des Strafbefehls an die Privatkläger- schaft ein Formular beizulegen, welches in standardisierter Form Hinweise zur Rechts- lage in Bezug auf die Einsprachemöglichkeiten der Privatklägerschaft enthält. Die Be- schwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Regionale Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland wird angewiesen, der Privatklägerschaft den Strafbefehl gegen A. zu eröffnen. Dass die Privatklägerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Kenntnis vom Strafbefehl erhalten hat, ist ohne Belang, weil dies keine rechtsgültige Eröffnung nach Art. 353 Abs. 3 StPO ist. [...] 3