Nach dem Gesagten ist die Entschädigungsfrage im Straf- und Zivilpunkt getrennt zu behandeln. Der Beschuldigte hat dem Beschwerdeführer für dessen Aufwendungen im Strafpunkt eine Entschädigung auszurichten. Somit kann die umstrittene Frage, ob eine Entschädigung im Strafpunkt überhaupt in einem nachträglichen Zivilverfahren geltend gemacht werden könnte, offen gelassen werden. [...] 3