Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage, um die beschuldigte Person kostenmässig haften zu lassen. Folglich sind die vom Beschwerdeführer insbesondere in der Replik gemachten Ausführungen zu den für ihn unbefriedigenden Konsequenzen (z.B. den indirekten Zwang zur Anhebung eines Zivilprozesses) nicht weiter zu diskutieren. Durch seine Ausführungen anerkennt er aber zumindest implizit, dass die Privatklägerschaft ihre Aufwendungen des Strafverfahrens im Zivilpunkt auch in einem nachfolgenden Zivilprozess einbringen kann. Nach dem Gesagten ist die Entschädigungsfrage im Straf- und Zivilpunkt getrennt zu behandeln.