Demzufolge wurde die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers, soweit den Strafpunkt betreffend, zu Unrecht auf den Zivilweg verwiesen. Nicht anders wäre zu entscheiden gewesen, wenn der a.o. Gerichtspräsident ein Urteil in der Sache gefällt und den Schuldspruch bestätigt hätte. Gleichzeitig steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zivilpunkt nicht obsiegt hat, da seine Forderungen nicht anerkannt, sondern auf den Zivilweg verwiesen worden sind. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage, um die beschuldigte Person kostenmässig haften zu lassen.