Diese Bestimmung findet auch Anwendung, wenn die Zivilforderung im Adhäsionsprozess auf den Zivilweg verwiesen wird. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die Privatklägerschaft, die sich im Straf- und im Zivilpunkt konstituiert hat, nicht schlechter gestellt werden darf als ein blosser Strafkläger, denn Letzterem ist vom urteilenden Strafrichter bei ausgewiesenem Aufwand in jedem Fall eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn der Beschuldigte verurteilt wird. Demzufolge wurde die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers, soweit den Strafpunkt betreffend, zu Unrecht auf den Zivilweg verwiesen.