433 StPO ausdrücklich. Die Privatklägerschaft hat demnach Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, soweit sie obsiegt, d.h. die beschuldigte Person verurteilt worden ist (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 354 N 13). Diese Bestimmung findet auch Anwendung, wenn die Zivilforderung im Adhäsionsprozess auf den Zivilweg verwiesen wird.