2 dränge sich die vom Gericht verfügte Lösung einer gesamtheitlichen Behandlung des Parteikostenersatzes am Ende des Rechtsprozesses auf. 3.4 Der Meinung von WEHRENBERG/BERNHARD, wonach ein (qualifiziertes) Schweigen des Gesetzgebers gegeben sei, kann nicht gefolgt werden, denn das Gesetz regelt den privatklägerischen Entschädigungsanspruch in Art. 433 StPO ausdrücklich.