Die Generalstaatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Stellungnahme ebenfalls auf die Lehrmeinung WEHRENBERG/BERNHARD. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte „Kostenfalle“ bestehe in der vorliegende Konstellation gerade nicht, weil der Beschwerdeführer ja Straf- und Zivilkläger sei. Wie der Beschwerdeführer indessen zutreffend ausführe, sei eine Trennung zwischen „Straf- und Zivilkosten“ schwierig zu bewerkstelligen. Daher