3.2 Die Beschuldigte führt dagegen aus, dass der Meinung von WEHRENBERG/BERNHARD folgend keine gesetzliche Grundlage bestehe, um die beschuldigte Person zur Bezahlung einer Entschädigung an die Privatklägerschaft zu verurteilen, wenn die Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen würden. So seien auch die Aufwendungen im Strafpunkt im Zivilprozess geltend zu machen, wie es die Vorinstanz verfügt habe. Dies sei möglich, da auch die Vorbereitung des Entscheidverfahrens gemäss Art. 95 ZPO zu entschädigen sei. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Stellungnahme ebenfalls auf die Lehrmeinung WEHRENBERG/BERNHARD.