126 Abs. 2 StPO (SCHMID, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 433 N 7). Es könne darüber hinaus nicht sein, dass ein reiner Strafkläger, dessen Parteikostenentschädigung nicht an das Zivilgericht verwiesen werden könne und daher im Strafverfahren zu entschädigen sei, besser gestellt sei als ein Straf- und Zivilkläger. 3.2 Die Beschuldigte führt dagegen aus, dass der Meinung von WEHRENBERG/BERNHARD folgend keine gesetzliche Grundlage bestehe, um die beschuldigte Person zur Bezahlung einer Entschädigung an die Privatklägerschaft zu verurteilen, wenn die Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen würden.