Mit anderen Worten sei es gar nicht möglich, die Aufwendungen eines Privatklägers im Strafpunkt in einem Zivilprozess geltend zu machen; es seien nur Aufwendungen innerhalb des fraglichen (Zivil-)Prozesses abgedeckt. Auch SCHMID gehe davon aus, dass der Entschädigungsanspruch zumindest dort nach richterlichem Ermessen zu prüfen sei, wo sich die Privatklägerschaft die Verweisung auf den Zivilweg nicht zuzuschreiben habe, so z.B. beim Strafbefehl nach Art. 126 Abs. 2 StPO (SCHMID, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art.