Die von der Vorinstanz wiedergegebene Lehrmeinung von WEHREN- BERG/BERNHARD, wonach der Privatklägerschaft keine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Strafverfahren zuzusprechen sei, wenn die Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen würden, sei abzulehnen. Entgegen dieser Auffassung umfasse die vom Zivilgericht zugesprochene Parteikostenentschädigung nur die Aufwendungen im Zivilprozess, nicht aber die in einem vorgängigen Strafprozess getätigten Aufwendungen, also insbesondere nicht diejenigen im Strafpunkt. Mit anderen Worten sei es gar nicht möglich, die Aufwendungen eines Privatklägers im Strafpunkt in einem Zivilprozess geltend zu machen;