Im Strafpunkt entspreche der rechtskräftige Strafbefehl seinem Antrag, also habe er in diesem Punkt obsiegt und zumindest Anspruch auf Entschädigung der Parteikosten im Strafpunkt. Die von der Vorinstanz wiedergegebene Lehrmeinung von WEHREN- BERG/BERNHARD, wonach der Privatklägerschaft keine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Strafverfahren zuzusprechen sei, wenn die Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen würden, sei abzulehnen.