Daher habe er allen Anlass gehabt, eine Verurteilung der Beschuldigten im Strafpunkt zu erwirken, weil davon auch seine Zivilansprüche abhängig gewesen seien. So habe er im Zivilpunkt beantragt, den Haftungsanspruch mit einer vollen Haftungsquote dem Grundsatz nach zu entscheiden und über den liquiden Genugtuungsanspruch zu befinden. Die Schadenersatzhöhe habe er indes durch den Zivilrichter festsetzen lassen wollen. Im Strafpunkt entspreche der rechtskräftige Strafbefehl seinem Antrag, also habe er in diesem Punkt obsiegt und zumindest Anspruch auf Entschädigung der Parteikosten im Strafpunkt.