3. 3.1 In der Sache bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe im Vorfeld der Hauptverhandlung verschiedene Eingaben verfasst und die Hauptverhandlung im Strafund im Zivilpunkt vorbereitet. Aus den Eingaben der Beschuldigten ergebe sich, dass diese insbesondere die Kausalität der von ihr verursachten Körperverletzung bestritten habe. Daher habe er allen Anlass gehabt, eine Verurteilung der Beschuldigten im Strafpunkt zu erwirken, weil davon auch seine Zivilansprüche abhängig gewesen seien.