Anlässlich der Hauptverhandlung zog A. ihre Einsprache zurück, worauf der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs. Der an der Hauptverhandlung geltend gemachte Parteikostenersatz für B. wurde auf den Zivilweg verwiesen, mit der Begründung, dass es sich bei einer Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg nicht rechtfertige, der Privatklägerschaft für ihre Aufwendungen im Strafverfahren eine Entschädigung zuzusprechen. 1 Auszug aus den Erwägungen: [...]