Redaktionelle Vorbemerkungen Mit Strafbefehl vom 11. Mai 2012 wurde A. schuldig erklärt wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil von B. und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Dagegen erhob A. Einsprache. Der zuständige Staatsanwalt hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Regionalgericht C. zur Durchführung des Hauptverfahrens. Anlässlich der Hauptverhandlung zog A. ihre Einsprache zurück, worauf der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs.