{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2012-10-24", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2012-133_2012-10-24.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2012_133_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77866189f63c201842a27c055cc552ca773d57d760fceca6bed411a9ee676e8851e28793071cb6ecb5417c05868a3823819?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77866189f63c201842a27c055cc552ca773d57d760fceca6bed411a9ee676e8851e28793071cb6ecb5417c05868a3823819&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2012_133", "Checksum": "776ef094419e5bd6bc8fba0c8c4e1290"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2012 133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 24.10.2012 BK 2012 133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 24.10.2012 BK 2012 133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung Privatklägerschaft (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:45:06", "Checksum": "3d0bd8b9c5ea886994a8da92af6eca4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 24.10.2012 BK 2012 133\nRegeste:\nEntschädigung Privatklägerschaft (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)\n\nBK 12 133\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel\nGerichtsschreiberin Bohren\n\nvom 24. Oktober 2012\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nverteidigt durch Fürsprecherin X.\nBeschuldigte\n\nRegionale Staatsanwaltschaft C.\nvertreten durch Staatsanwalt Y.\nAnklagebehörde\n\nB.\nvertreten durch Rechtsanwalt Z.\nStraf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung / Entschädigung\n\nRegeste\nDie Privatklägerschaft hat – soweit sie obsiegt – auch dann Anspruch auf eine angemessene\nEntschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Strafpunkt, wenn ihre Zivilforderung\nauf den Zivilweg verwiesen wird.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nMit Strafbefehl vom 11. Mai 2012 wurde A. schuldig erklärt wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil von B. und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Dagegen erhob A.\nEinsprache. Der zuständige Staatsanwalt hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an\ndas Regionalgericht C. zur Durchführung des Hauptverfahrens. Anlässlich der Hauptverhandlung zog A. ihre Einsprache zurück, worauf der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs. Der\nan der Hauptverhandlung geltend gemachte Parteikostenersatz für B. wurde auf den Zivilweg verwiesen, mit der Begründung, dass es sich bei einer Verweisung der Zivilforderungen\nauf den Zivilweg nicht rechtfertige, der Privatklägerschaft für ihre Aufwendungen im Strafverfahren eine Entschädigung zuzusprechen.\n\n1\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\n3.\n3.1 In der Sache bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe im Vorfeld der\nHauptverhandlung verschiedene Eingaben verfasst und die Hauptverhandlung im Strafund im Zivilpunkt vorbereitet. Aus den Eingaben der Beschuldigten ergebe sich, dass\ndiese insbesondere die Kausalität der von ihr verursachten Körperverletzung bestritten\nhabe. Daher habe er allen Anlass gehabt, eine Verurteilung der Beschuldigten im Strafpunkt zu erwirken, weil davon auch seine Zivilansprüche abhängig gewesen seien. So\nhabe er im Zivilpunkt beantragt, den Haftungsanspruch mit einer vollen Haftungsquote\ndem Grundsatz nach zu entscheiden und über den liquiden Genugtuungsanspruch zu\nbefinden. Die Schadenersatzhöhe habe er indes durch den Zivilrichter festsetzen lassen\nwollen. Im Strafpunkt entspreche der rechtskräftige Strafbefehl seinem Antrag, also habe\ner in diesem Punkt obsiegt und zumindest Anspruch auf Entschädigung der Parteikosten\nim Strafpunkt. Die von der Vorinstanz wiedergegebene Lehrmeinung von WEHREN-\nBERG/BERNHARD, wonach der Privatklägerschaft keine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Strafverfahren zuzusprechen sei, wenn die Zivilansprüche auf den Zivilweg\nverwiesen würden, sei abzulehnen. Entgegen dieser Auffassung umfasse die vom Zivilgericht zugesprochene Parteikostenentschädigung nur die Aufwendungen im Zivilprozess, nicht aber die in einem vorgängigen Strafprozess getätigten Aufwendungen, also\ninsbesondere nicht diejenigen im Strafpunkt. Mit anderen Worten sei es gar nicht möglich, die Aufwendungen eines Privatklägers im Strafpunkt in einem Zivilprozess geltend\nzu machen; es seien nur Aufwendungen innerhalb des fraglichen (Zivil-)Prozesses abgedeckt. Auch SCHMID gehe davon aus, dass der Entschädigungsanspruch zumindest\ndort nach richterlichem Ermessen zu prüfen sei, wo sich die Privatklägerschaft die Verweisung auf den Zivilweg nicht zuzuschreiben habe, so z.B. beim Strafbefehl nach\nArt. 126 Abs. 2 StPO (SCHMID, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 433 N 7). Es könne\ndarüber hinaus nicht sein, dass ein reiner Strafkläger, dessen Parteikostenentschädigung nicht an das Zivilgericht verwiesen werden könne und daher im Strafverfahren zu\nentschädigen sei, besser gestellt sei als ein Straf- und Zivilkläger.\n3.2 Die Beschuldigte führt dagegen aus, dass der Meinung von WEHRENBERG/BERNHARD\nfolgend keine gesetzliche Grundlage bestehe, um die beschuldigte Person zur Bezahlung einer Entschädigung an die Privatklägerschaft zu verurteilen, wenn die Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen würden. So seien auch die Aufwendungen im Strafpunkt im Zivilprozess geltend zu machen, wie es die Vorinstanz verfügt habe. Dies sei\nmöglich, da auch die Vorbereitung des Entscheidverfahrens gemäss Art. 95 ZPO zu entschädigen sei.\n3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Stellungnahme ebenfalls auf die Lehrmeinung WEHRENBERG/BERNHARD. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte „Kostenfalle“ bestehe in der vorliegende Konstellation gerade nicht, weil der Beschwerdeführer ja\nStraf- und Zivilkläger sei. Wie der Beschwerdeführer indessen zutreffend ausführe, sei\neine Trennung zwischen „Straf- und Zivilkosten“ schwierig zu bewerkstelligen. Daher\n\n"}