BK 12 133 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel Gerichtsschreiberin Bohren vom 24. Oktober 2012 in der Strafsache gegen A. verteidigt durch Fürsprecherin X. Beschuldigte Regionale Staatsanwaltschaft C. vertreten durch Staatsanwalt Y. Anklagebehörde B. vertreten durch Rechtsanwalt Z. Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung / Entschädigung Regeste Die Privatklägerschaft hat – soweit sie obsiegt – auch dann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Strafpunkt, wenn ihre Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen wird. Redaktionelle Vorbemerkungen Mit Strafbefehl vom 11. Mai 2012 wurde A. schuldig erklärt wegen fahrlässiger Körperverlet- zung zum Nachteil von B. und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Dagegen erhob A. Einsprache. Der zuständige Staatsanwalt hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Regionalgericht C. zur Durchführung des Hauptverfahrens. Anlässlich der Hauptver- handlung zog A. ihre Einsprache zurück, worauf der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs. Der an der Hauptverhandlung geltend gemachte Parteikostenersatz für B. wurde auf den Zivil- weg verwiesen, mit der Begründung, dass es sich bei einer Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg nicht rechtfertige, der Privatklägerschaft für ihre Aufwendungen im Strafver- fahren eine Entschädigung zuzusprechen. 1 Auszug aus den Erwägungen: [...] 3. 3.1 In der Sache bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe im Vorfeld der Hauptverhandlung verschiedene Eingaben verfasst und die Hauptverhandlung im Straf- und im Zivilpunkt vorbereitet. Aus den Eingaben der Beschuldigten ergebe sich, dass diese insbesondere die Kausalität der von ihr verursachten Körperverletzung bestritten habe. Daher habe er allen Anlass gehabt, eine Verurteilung der Beschuldigten im Straf- punkt zu erwirken, weil davon auch seine Zivilansprüche abhängig gewesen seien. So habe er im Zivilpunkt beantragt, den Haftungsanspruch mit einer vollen Haftungsquote dem Grundsatz nach zu entscheiden und über den liquiden Genugtuungsanspruch zu befinden. Die Schadenersatzhöhe habe er indes durch den Zivilrichter festsetzen lassen wollen. Im Strafpunkt entspreche der rechtskräftige Strafbefehl seinem Antrag, also habe er in diesem Punkt obsiegt und zumindest Anspruch auf Entschädigung der Parteikosten im Strafpunkt. Die von der Vorinstanz wiedergegebene Lehrmeinung von WEHREN- BERG/BERNHARD, wonach der Privatklägerschaft keine Entschädigung für ihre Aufwen- dungen im Strafverfahren zuzusprechen sei, wenn die Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen würden, sei abzulehnen. Entgegen dieser Auffassung umfasse die vom Zivil- gericht zugesprochene Parteikostenentschädigung nur die Aufwendungen im Zivilpro- zess, nicht aber die in einem vorgängigen Strafprozess getätigten Aufwendungen, also insbesondere nicht diejenigen im Strafpunkt. Mit anderen Worten sei es gar nicht mög- lich, die Aufwendungen eines Privatklägers im Strafpunkt in einem Zivilprozess geltend zu machen; es seien nur Aufwendungen innerhalb des fraglichen (Zivil-)Prozesses ab- gedeckt. Auch SCHMID gehe davon aus, dass der Entschädigungsanspruch zumindest dort nach richterlichem Ermessen zu prüfen sei, wo sich die Privatklägerschaft die Ver- weisung auf den Zivilweg nicht zuzuschreiben habe, so z.B. beim Strafbefehl nach Art. 126 Abs. 2 StPO (SCHMID, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 433 N 7). Es könne darüber hinaus nicht sein, dass ein reiner Strafkläger, dessen Parteikostenentschädi- gung nicht an das Zivilgericht verwiesen werden könne und daher im Strafverfahren zu entschädigen sei, besser gestellt sei als ein Straf- und Zivilkläger. 3.2 Die Beschuldigte führt dagegen aus, dass der Meinung von WEHRENBERG/BERNHARD folgend keine gesetzliche Grundlage bestehe, um die beschuldigte Person zur Bezah- lung einer Entschädigung an die Privatklägerschaft zu verurteilen, wenn die Zivilan- sprüche auf den Zivilweg verwiesen würden. So seien auch die Aufwendungen im Straf- punkt im Zivilprozess geltend zu machen, wie es die Vorinstanz verfügt habe. Dies sei möglich, da auch die Vorbereitung des Entscheidverfahrens gemäss Art. 95 ZPO zu ent- schädigen sei. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Stellungnahme ebenfalls auf die Lehr- meinung WEHRENBERG/BERNHARD. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte „Kostenfal- le“ bestehe in der vorliegende Konstellation gerade nicht, weil der Beschwerdeführer ja Straf- und Zivilkläger sei. Wie der Beschwerdeführer indessen zutreffend ausführe, sei eine Trennung zwischen „Straf- und Zivilkosten“ schwierig zu bewerkstelligen. Daher 2 dränge sich die vom Gericht verfügte Lösung einer gesamtheitlichen Behandlung des Parteikostenersatzes am Ende des Rechtsprozesses auf. 3.4 Der Meinung von WEHRENBERG/BERNHARD, wonach ein (qualifiziertes) Schweigen des Gesetzgebers gegeben sei, kann nicht gefolgt werden, denn das Gesetz regelt den pri- vatklägerischen Entschädigungsanspruch in Art. 433 StPO ausdrücklich. Die Privatklä- gerschaft hat demnach Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die notwen- digen Aufwendungen im Verfahren, soweit sie obsiegt, d.h. die beschuldigte Person ver- urteilt worden ist (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 354 N 13). Diese Bestimmung findet auch Anwendung, wenn die Zivil- forderung im Adhäsionsprozess auf den Zivilweg verwiesen wird. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die Privatklägerschaft, die sich im Straf- und im Zivilpunkt konstituiert hat, nicht schlechter gestellt werden darf als ein blosser Strafkläger, denn Letzterem ist vom urteilenden Strafrichter bei ausgewiesenem Aufwand in jedem Fall ei- ne Parteientschädigung zuzusprechen, wenn der Beschuldigte verurteilt wird. Demzufol- ge wurde die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers, soweit den Strafpunkt betreffend, zu Unrecht auf den Zivilweg verwiesen. Nicht anders wäre zu entscheiden gewesen, wenn der a.o. Gerichtspräsident ein Urteil in der Sache gefällt und den Schuldspruch bestätigt hätte. Gleichzeitig steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zivilpunkt nicht obsiegt hat, da seine Forderungen nicht anerkannt, sondern auf den Zivilweg verwiesen worden sind. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage, um die beschuldigte Person kostenmässig haf- ten zu lassen. Folglich sind die vom Beschwerdeführer insbesondere in der Replik ge- machten Ausführungen zu den für ihn unbefriedigenden Konsequenzen (z.B. den indi- rekten Zwang zur Anhebung eines Zivilprozesses) nicht weiter zu diskutieren. Durch sei- ne Ausführungen anerkennt er aber zumindest implizit, dass die Privatklägerschaft ihre Aufwendungen des Strafverfahrens im Zivilpunkt auch in einem nachfolgenden Zivilpro- zess einbringen kann. Nach dem Gesagten ist die Entschädigungsfrage im Straf- und Zivilpunkt getrennt zu behandeln. Der Beschuldigte hat dem Beschwerdeführer für dessen Aufwendungen im Strafpunkt eine Entschädigung auszurichten. Somit kann die umstrittene Frage, ob eine Entschädigung im Strafpunkt überhaupt in einem nachträglichen Zivilverfahren geltend gemacht werden könnte, offen gelassen werden. [...] 3