4 erung der Genossenschaft, etwa bei der Genehmigung der Abschlüsse, beeinträchtigt. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Falschbeurkundungen unmittelbar in ihrem individuellen (Informations-)Interesse geschädigt und folglich zu Unrecht als Privatklägerin aus dem Verfahren gewiesen worden. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist daher gutzuheissen. Der Entscheid des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts ist aufzuheben und die Beschwerdeführerin im Verfahren als Privatklägerin zuzulassen. […] 5