Aus dem Gesagten wird deutlich, dass eine buchführungspflichtige Genossenschaft ein individuelles und rechtlich geschütztes Interesse an einer ordnungsgemässen Buchführung hat. Im Gegensatz dazu sind die oben genannten weiteren Adressaten einer Buchhaltung durch fehlerhafte Jahresabschlüsse nicht unmittelbar betroffen. Zusammenfassend ist das Interesse der Beschwerdeführerin an einer klaren und wahren Darstellung ihrer wirtschaftlichen Lage (Art. 959 OR) unmittelbar verletzt worden. Die Fehlinformationen, die mutmasslich durch die falschen Buchungen in der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin entstanden sind, haben die Entschlussfreiheit in der Steu-