166 und 325 StGB). Die Beschwerdeführerin hat dargetan, dass der Beschuldigte mit den falschen Buchungen ihre zivilrechtliche Position (Ansprüche auf Rückforderung zu hoher Honorare, Abrechnung von Geschäfts- führungs- und Verwaltungskosten) gefährdet hat. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Beschuldigte nicht wegen eines Vermögensdelikts angeklagt ist. Aus dem Gesagten wird deutlich, dass eine buchführungspflichtige Genossenschaft ein individuelles und rechtlich geschütztes Interesse an einer ordnungsgemässen Buchführung hat.